Blankoverordnung in der Physiotherapie
🛑 Wichtiger Hinweis zu Beginn:
Diese Episode stellt keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung dar. Sie bietet eine sachliche Einordnung öffentlich zugänglicher Informationen und wissenschaftlicher Studien. Maßgeblich bleiben stets die geltenden Verträge, Gesetze und die individuelle medizinische Indikation – sowie die Verantwortung der Behandelnden in Praxis und Klinik.
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🔍 Inhalt dieser Episode:
In dieser fundierten Folge erfährst du, wie Mikrostromtherapie sich regelkonform in die physiotherapeutische Blankoverordnung einfügt – und welche Verantwortung und Chancen sich daraus ergeben.
⏱️ In dieser Episode erfährst du:
• Was eine Blankoverordnung ist – kurz erklärt
• Ob Mikrostrom abrechnungsfähig ist (Spoiler: ja, als Elektrotherapie X1302)
• Wie Mikrostrom sich sinnvoll und wirtschaftlich in den Maßnahmenmix integrieren lässt
• Welche Evidenz es für Mikrostrom bei Schulter, Knie und Schmerz gibt
• Warum Mikrostrom mit biophysikalischen Prinzipien wie Gewebeantwort, Entropie und Rückkopplung arbeitet
• Wie du Mikrostrom im Rahmen der Blankoverordnung dokumentierst und abrechnungssicher einsetzt
• Beispiele für Mini-Algorithmen aus der Praxis: Post-OP-Schulter, Impingement, Kniearthrose
• Die wichtigsten rechtlichen und qualitativen Grundlagen in 3 Punkten zusammengefasst
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📌 Dein Take-home:
Mikrostrom ist kein Ersatz für manuelle Therapie – aber ein regelkonformer und evidenzbasierter Baustein zur Schmerzreduktion, Tonusregulation und Ödemkontrolle. Wenn du im Sinne der Blankoverordnung therapierst, kannst du Mikrostrom gezielt als Elektrotherapie X1302 einsetzen – vorausgesetzt, du dokumentierst transparent und orientierst dich an der Reaktionslage des Gewebes.
Weitere Informationen unter: https://www.luxxamed.de/2025/09/18/blankoverordnung-physiotherapie-mikrostrom/
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📚 Erwähnte Studien und Quellen:
• Yi et al. (2021): Mikrostrom nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion
• Iijima & Takahashi (2021): Systematischer Review zu muskuloskeletalem Schmerz
• Pilot-RCTs zur Kniearthrose (inkl. Placebo-kontrollierter Designs)
• GKV-Spitzenverband: Anlage 1 zur Heilmittel-Richtlinie (§ 125 SGB V)